Teilnahmebedingungen
Die Verkaufsmakler Esslingen GmbH · Bahnhofstraße 13 · 73728 Esslingen
Amtsgericht Stuttgart, HRB 771335 · Geschäftsführer: Birol Demir
E-Mail: bd@dieverkaufsmakler.de · Telefon: +49 711 255 100 44
Stand: 28.08.2026 · Fassung 1.4
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Teilnahme an Veranstaltungen der Die Verkaufsmakler Esslingen GmbH (nachfolgend „Veranstalterin"), insbesondere an Mastermind-Veranstaltungen, Fachkonferenzen und vergleichbaren Formaten für Unternehmerinnen und Unternehmer, unabhängig davon, ob die Veranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet.
(2) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Veranstalterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Teilnehmerkreis – nur Unternehmer; Begriffe
(1) Die Veranstaltungen der Veranstalterin sind geschlossene Fachveranstaltungen und richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an deren Organe und Mitarbeiter. Die Anmeldung ist nur in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bzw. für ein Unternehmen zulässig.
(2) Begriffe: Anmeldender ist, wer die Anmeldung erklärt. Teilnehmer ist die natürliche Person, die die Veranstaltung besucht. Vertragspartner ist die Person, mit der der Teilnahmevertrag zustande kommt.
(3) Mit der Anmeldung bestätigt der Anmeldende, dass die Anmeldung in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt und die Teilnahme überwiegend dieser Tätigkeit zuzurechnen ist. Meldet der Anmeldende erkennbar im Namen eines Unternehmens an (insbesondere als dessen Organ oder Mitarbeiter), kommt der Vertrag mit diesem Unternehmen zustande; die Rechnung wird auf das Unternehmen gestellt. Der Anmeldende versichert in diesem Fall, zur Vertretung des Unternehmens berechtigt zu sein; meldet er ohne Vertretungsmacht an und genehmigt das Unternehmen die Anmeldung nicht, haftet er der Veranstalterin nach Maßgabe des § 179 BGB. Eine Anmeldung im eigenen Namen ist nur zulässig, wenn der Anmeldende selbst Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und die Teilnahme seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
(4) Die Veranstalterin kann einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen (z. B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und die Anmeldung bis zur Vorlage zurückstellen oder ablehnen.
(5) Vertragliche Rechte des Teilnehmers aus diesen AGB stehen im Fall der Anmeldung für ein Unternehmen dem Vertragspartner zu; ausgenommen sind höchstpersönliche Rechte, insbesondere die Widerspruchsrechte nach § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 2. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die auf seinem Vertrag teilnehmenden Personen die sie betreffenden Verhaltenspflichten dieser AGB (insbesondere der §§ 8 bis 10, 12 und 14) einhalten, und wird ihnen diese Pflichten auferlegen.
(6) Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern nicht.
§ 3 Anmeldung und Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein Anmeldeformular) oder – soweit angeboten – über den Online-Buchungsprozess auf der Website der Veranstalterin, jeweils auf Grundlage dieser AGB, die dem Anmeldenden vor Abgabe der Anmeldung zugänglich gemacht werden. Telefonische Anfragen und Anmeldungen gelten lediglich als unverbindliche Reservierung; ein Vertragsschluss kommt telefonisch nicht zustande. Der Vertragsschluss richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Die Darstellung von Veranstaltungen auf der Website, in Broschüren oder sonstigen Unterlagen ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anmeldung. Mit seiner Anmeldung gibt der Anmeldende ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Teilnahmevertrags ab.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn die Veranstalterin die Anmeldung in Textform bestätigt (Anmelde- bzw. Buchungsbestätigung). Eine automatisch versandte Eingangs- oder Empfangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar. Die Veranstalterin erklärt Annahme oder Ablehnung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Anmeldung; nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldende an seine Anmeldung nicht mehr gebunden.
(4) Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Veranstalterin kann Anmeldungen ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wegen begrenzter Platzzahl oder zur Wahrung des Charakters als geschlossene Fachveranstaltung.
(5) Der Teilnahmeplatz ist personengebunden. Eine Übertragung ist nur nach § 6 Abs. 5 (Ersatzteilnehmer) möglich.
§ 4 Leistungen der Veranstalterin
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung sowie aus der Anmeldebestätigung bzw. Rechnung.
(2) Anreise, Beförderung, Übernachtung und sonstige Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB sowie touristische Leistungen Dritter sind nicht Bestandteil der Leistungen der Veranstalterin. Deren Auswahl, Buchung und Bezahlung sind ausschließlich Sache des Teilnehmers; Verträge hierüber kommen allein zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Leistungsträger zustande.
(3) Die Veranstalterin ist berechtigt, das Programm in zumutbarem Umfang zu ändern, insbesondere einzelne Referenten durch gleichwertige Referenten zu ersetzen, die Reihenfolge oder Inhalte einzelner Programmpunkte anzupassen oder den Veranstaltungsort innerhalb derselben Stadt oder in einen Umkreis von höchstens 25 km vom ursprünglichen Veranstaltungsort zu verlegen, sofern der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung gewahrt bleibt. Solche Änderungen berechtigen nicht zur Minderung oder zur kostenfreien Stornierung.
(4) Einzelne Programmpunkte können ergänzend in digitaler Form (Live-Übertragung mit Interaktionsmöglichkeit) stattfinden; der digitale Anteil bleibt gegenüber dem Präsenzprogramm von untergeordneter Bedeutung. Für digitale Programmpunkte gelten diese AGB entsprechend; Zugangsdaten sind personengebunden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden; das Aufnahmeverbot nach § 8 gilt entsprechend. Kurzzeitige technische Störungen der Übertragung, die die Veranstalterin nicht zu vertreten hat, berechtigen nicht zur Minderung oder Erstattung. Vollständig oder überwiegend digitale Veranstaltungsformate sind nicht Gegenstand dieser AGB; sie werden nur auf Grundlage gesonderter Bedingungen angeboten.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich etwaiger gesetzlich anfallender in- oder ausländischer Umsatzsteuer. Schuldet der Vertragspartner die Umsatzsteuer nach den Vorschriften über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren), wird keine Umsatzsteuer berechnet; der Vertragspartner hat sie selbst abzuführen. Der Anmeldende teilt der Veranstalterin mit der Anmeldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertragspartners mit, soweit vorhanden. Erweisen sich Angaben des Vertragspartners, insbesondere zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder zur Ansässigkeit, als unrichtig und wird deshalb von der Veranstalterin Umsatzsteuer geschuldet, hat der Vertragspartner der Veranstalterin den entsprechenden Betrag nebst etwaiger Zinsen und steuerlicher Nebenleistungen zu erstatten.
(2) Die Teilnahmegebühr ist mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zu zahlen, mangels Fristangabe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung, in jedem Fall vor Veranstaltungsbeginn.
(3) Ist die Teilnahmegebühr bei Veranstaltungsbeginn trotz Fälligkeit nicht vollständig bezahlt, kann die Veranstalterin die Teilnahme verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist. Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, kann die Veranstalterin zudem nach ergebnislosem Ablauf einer in Textform gesetzten Nachfrist von sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten und den Teilnahmeplatz anderweitig vergeben; in diesem Fall kann die Veranstalterin anstelle der Teilnahmegebühr pauschalierten Schadensersatz verlangen, dessen Höhe sich nach der Staffel des § 6 Abs. 2 (Stornostaffel) bemisst; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung; § 6 Abs. 3 (Nachweisvorbehalt und Anrechnung) gilt entsprechend; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB) bleiben unberührt.
(4) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen (d. h. Forderungen, über die das Gericht sofort entscheiden könnte) aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Stornierung; Ersatzteilnehmer
(1) Die Stornierung kann nur durch den Vertragspartner erklärt werden und bedarf der Textform; Stornierungserklärungen des Anmeldenden oder des Teilnehmers gelten im Zweifel als im Namen des Vertragspartners abgegeben. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Stornierungserklärung bei der Veranstalterin. Veranstaltungsbeginn im Sinne dieser AGB ist der Beginn des ersten Programmpunkts des ersten Veranstaltungstags laut Veranstaltungsbeschreibung. Fristen, die vom Veranstaltungsbeginn zurückgerechnet werden, berechnen sich nach Tagen; der Tag des Veranstaltungsbeginns wird nicht mitgezählt. Diese Zählweise gilt für alle derartigen Fristen dieser AGB.
(2) Stornostaffel: Bei Stornierung bleibt der Anspruch der Veranstalterin auf die Teilnahmegebühr nach folgender Staffel bestehen; Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet, soweit sie gesetzlich anfällt:
| Fall | Stornogebühr |
|---|---|
| Zugang der Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn | kostenfrei |
| Zugang der Stornierung weniger als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 100 % der Teilnahmegebühr |
| Nichterscheinen | 100 % der Teilnahmegebühr |
| nur teilweise Teilnahme | 100 % der Teilnahmegebühr |
(3) Nachweis eines geringeren Schadens: Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass der Veranstalterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall reduziert sich die Stornogebühr entsprechend. Ersparte Aufwendungen der Veranstalterin sowie Erlöse aus einer anderweitigen Vergabe des frei gewordenen Platzes werden auf die Stornogebühr angerechnet; gelingt die anderweitige Vergabe zu einem Erlös mindestens in Höhe der Teilnahmegebühr, entfällt die Stornogebühr. Die Veranstalterin weist die angerechneten Beträge bei der Abrechnung der Stornogebühr aus.
(4) Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden erstattet, soweit sie die nach den Absätzen 2 und 3 geschuldete Stornogebühr übersteigen; die Erstattung erfolgt binnen 14 Tagen nach Zugang der Stornierung, im Fall der Abrechnung nach Absatz 3 binnen 14 Tagen nach der Abrechnung.
(5) Ersatzteilnehmer: Der Vertragspartner kann bis zum Veranstaltungsbeginn – bei mehrtägigen Veranstaltungen auch danach jeweils bis zum Beginn eines Veranstaltungstags – ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer benennen, der die Teilnahmevoraussetzungen nach § 2 erfüllt; die Benennung bedarf der Textform. Ist Vertragspartner ein Unternehmen, genügt die Benennung; eines Beitritts nach Satz 3 bedarf es nicht; § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Wechselt mit dem Ersatzteilnehmer auch der Vertragspartner, wird der Wechsel erst wirksam, wenn der Ersatzteilnehmer oder das Unternehmen, dem er angehört, gegenüber der Veranstalterin in Textform den Beitritt zum Teilnahmevertrag erklärt und dabei bestätigt, dass die Teilnahme in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt; ab dem Beitritt haften der Vertragspartner und der Beitretende als Gesamtschuldner für die Teilnahmegebühr. Mit der wirksamen Benennung bzw. dem wirksamen Beitritt gilt der Teilnahmevertrag als fortgesetzt; eine Stornogebühr fällt nicht an. Auch nach Zugang einer Stornierungserklärung sind Benennung und Beitritt bis zum Veranstaltungsbeginn möglich; die Stornogebühr entfällt dann.
(6) Eine Umbuchung auf einen anderen Veranstaltungstermin ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit der Veranstalterin möglich; § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 7 Absage, Verlegung und Änderungen durch die Veranstalterin
(1) Die Veranstalterin kann eine Veranstaltung absagen, wenn
a) eine in der Veranstaltungsbeschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird (Mitteilung spätestens 25 Tage vor Veranstaltungsbeginn),
b) Referenten aus Gründen ausfallen, die die Veranstalterin nicht zu vertreten hat, und ein gleichwertiger Ersatz nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist,
c) höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Sicherheitsrisiken am Veranstaltungsort oder sonstige von der Veranstalterin nicht zu vertretende wichtige Gründe die Durchführung unmöglich oder unzumutbar machen.
(2) Im Fall der Absage werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren vollständig erstattet; die Erstattung erfolgt binnen 14 Tagen nach der Mitteilung der Absage. Alternativ kann der Vertragspartner auf einen angebotenen Ersatztermin umbuchen oder verlangen, dass die gezahlte Teilnahmegebühr als Guthaben für eine andere Veranstaltung der Veranstalterin gutgeschrieben wird; das Guthaben ist auf Verlangen jederzeit auszuzahlen.
(3) Weitergehende Ansprüche wegen einer Absage oder Verlegung – insbesondere der Ersatz von Reise-, Übernachtungs- oder sonstigen Aufwendungen sowie entgangener Gewinn – sind ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 und 2. Dem Teilnehmer wird empfohlen, Reise- und Hotelleistungen nur zu flexiblen, stornierbaren Konditionen zu buchen.
(4) Kostenfreies Stornorecht bei Verlegung: Bei einer Verlegung der Veranstaltung in zeitlicher Hinsicht oder an einen Ort außerhalb derselben Stadt und eines Umkreises von 25 km vom ursprünglichen Veranstaltungsort kann der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung kostenfrei in Textform stornieren; andernfalls gilt die Anmeldung für den neuen Termin bzw. Ort fort. Auf das Stornorecht, die Frist und die Folgen ihres Ablaufs wird die Veranstalterin in der Mitteilung über die Verlegung gesondert hinweisen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c kann die Veranstalterin die Veranstaltung anstelle einer Absage einmalig verschieben; ein Alternativtermin innerhalb von zwölf Wochen gilt als angemessen. Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 8 Aufnahmeverbot während des Fachprogramms; Vertragsstrafe
(1) Während des Fachprogramms – das sind alle fachlichen Programmpunkte der Veranstaltung einschließlich kurzfristig angesetzter oder geänderter Programmpunkte, mit Ausnahme von Pausen und ausdrücklich als Rahmenprogramm gekennzeichneter Punkte – sind untersagt:
a) Foto-, Video- und Audioaufnahmen jeder Art sowie jede Live-Übertragung oder das Streaming von Inhalten, gleich über welches Gerät;
b) die Erstellung von Transkripten oder Mitschriften mittels automatisierter Transkriptions- oder Mitschreibedienste; persönliche, nicht automatisierte Notizen bleiben gestattet, § 10 bleibt unberührt;
c) jede Verwertung, Weitergabe, Veröffentlichung oder öffentliche Zugänglichmachung von Aufnahmen, Transkripten oder Mitschnitten, die unter Verstoß gegen Buchstabe a oder b gefertigt wurden.
Aufnahmen und Mitschnitte im Sinne dieses § 8 sind auch entgegen Buchstabe b erstellte Transkripte und automatisierte Mitschriften.
(2) Außerhalb des Fachprogramms – insbesondere in Pausen, bei Abendveranstaltungen und im Rahmenprogramm – sind Aufnahmen gestattet. Die Persönlichkeitsrechte der übrigen Teilnehmer, Referenten und Dritter sind dabei zu wahren; die Veröffentlichung oder Weitergabe von Aufnahmen, auf denen andere Personen erkennbar sind, ist nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Vertragsstrafe: Verstößt der Teilnehmer oder der Vertragspartner schuldhaft gegen Absatz 1, hat der Vertragspartner eine Vertragsstrafe an die Veranstalterin zu zahlen (§ 339 BGB). Der Vertragspartner hat Verstöße der Teilnehmer, deren Teilnahme auf seinem Vertrag beruht – einschließlich nach § 6 Abs. 5 benannter oder beigetretener Ersatzteilnehmer –, sowie sonstiger Personen, deren er sich bedient, wie eigene zu vertreten (§ 278 BGB); die Vertragsstrafe schuldet der Vertragspartner, dem der Handelnde zuzurechnen ist. Die Höhe der Vertragsstrafe setzt die Veranstalterin unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Folgen des Verstoßes nach billigem Ermessen fest (§ 315 BGB); sie kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden und beträgt höchstens 10.000,00 € je Verstoß, insgesamt höchstens 20.000,00 € je Veranstaltung. Mehrere Einzelakte, die auf einem einheitlichen Entschluss beruhen und in engem zeitlichem Zusammenhang stehen, gelten als ein Verstoß; abweichend hiervon gelten die Anfertigung einer Aufnahme und deren Verwertung, Weitergabe oder Veröffentlichung stets als gesonderte Verstöße. Die Vertragsstrafe sichert die Vertraulichkeit der von Teilnehmern und Referenten offengelegten Geschäftsinformationen (§ 10) und deren Rechte an den Inhalten; hieraus rechtfertigt sich ihre Höhe unabhängig von der Teilnahmegebühr. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche der Veranstalterin und betroffener Dritter – insbesondere auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz – bleiben unberührt.
(4) Der Teilnehmer und der Vertragspartner sind verpflichtet, unter Verstoß gegen Absatz 1 gefertigte Aufnahmen, Transkripte und Mitschnitte auf Verlangen unverzüglich vollständig und dauerhaft zu löschen und die Löschung in Textform zu bestätigen. Der Teilnehmer hat der Veranstalterin auf Verlangen unverzüglich Auskunft über Art und Umfang der gefertigten Aufnahmen, Transkripte oder Mitschnitte, deren Speicherorte (einschließlich Cloud-Diensten) sowie etwaige Empfänger zu erteilen. Ein Ausschluss nach § 12 bleibt vorbehalten.
(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ihm angemeldeten Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn nachweisbar über die Pflichten aus den §§ 8 bis 10 zu informieren.
§ 9 Veranstaltungsunterlagen und Nutzungsrechte
(1) Stellt die Veranstalterin Unterlagen, Präsentationen oder sonstige Materialien zur Verfügung, erhält der Teilnehmer daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum eigenen beruflichen Gebrauch.
(2) Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung und kommerzielle Nutzung der Unterlagen sind ohne vorherige Zustimmung der Veranstalterin in Textform nicht gestattet. Rechte Dritter, insbesondere der Referenten, bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung von Unterlagen oder Aufzeichnungen besteht nur, soweit die Veranstaltungsbeschreibung dies vorsieht.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Vertraulich sind die im Rahmen der Veranstaltung offengelegten Beiträge, Geschäftszahlen, Strategien und persönlichen Informationen anderer Teilnehmer und Referenten sowie alle als vertraulich gekennzeichneten Inhalte. Der Teilnehmer darf solche Informationen Dritten nicht zugänglich machen und nicht ohne Zustimmung des Betroffenen unter Namensnennung verwenden. Gleiches gilt für Informationen, die Teilnehmer oder Referenten in von der Veranstalterin bereitgestellten begleitenden Austauschkanälen (z. B. Chat-Gruppen oder Online-Communitys) offenlegen.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,
a) die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden,
b) die der Teilnehmer nachweislich bereits kannte oder unabhängig von der Veranstaltung rechtmäßig erlangt hat,
c) deren Offenlegung der Betroffene zugestimmt hat oder
d) zu deren Offenlegung der Teilnehmer aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung verpflichtet ist.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach dem Ende der Veranstaltung fort.
§ 11 Aufnahmen durch die Veranstalterin
(1) Die Veranstalterin ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen zur Dokumentation und für die eigene Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Website, Social Media, Broschüren) fertigen zu lassen. Während der Mastermind-Sessions – das sind die im Veranstaltungsprogramm als solche ausgewiesenen interaktiven Austauschrunden der Teilnehmer – sowie sonstiger als vertraulich gekennzeichneter Programmpunkte werden keine Foto-, Video- oder Tonaufnahmen gefertigt; vertrauliche Inhalte im Sinne des § 10 werden von der Veranstalterin nicht aufgezeichnet.
(2) Rechtsgrundlage für Übersichts- und Stimmungsaufnahmen ist das berechtigte Interesse der Veranstalterin an der Dokumentation und Außendarstellung ihrer Veranstaltungen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); Einzelheiten und Betroffenenrechte ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Veranstalterin für Veranstaltungen. Gezielte Einzelaufnahmen eines Teilnehmers werden für Werbezwecke nur mit dessen gesonderter Einwilligung verwendet. Teilnehmer können der Fertigung und Verwendung von Aufnahmen ihrer Person jederzeit – auch nach der Veranstaltung – mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; die Veranstalterin wird erkennbare Abbildungen dann nicht mehr verwenden und bereits veröffentlichte Aufnahmen im Rahmen des technisch Zumutbaren entfernen; die Entfernung aus eigenen Kanälen der Veranstalterin erfolgt stets. Die gesetzlichen Rechte der betroffenen Personen, insbesondere aus Art. 15 bis 21 DSGVO, bleiben unberührt.
§ 12 Hausrecht und Ausschluss
(1) Das Hausrecht am Veranstaltungsort übt die Veranstalterin – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Betreiber der Location – aus. Den Anweisungen des Veranstaltungspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Die Veranstalterin kann einen Teilnehmer von der weiteren Teilnahme ausschließen, wenn er trotz Abmahnung erheblich gegen diese AGB verstößt, insbesondere wenn er
a) gegen das Aufnahmeverbot (§ 8), die Nutzungsrechte (§ 9) oder die Vertraulichkeit (§ 10) verstößt,
b) den Ablauf der Veranstaltung nachhaltig stört,
c) andere Teilnehmer belästigt oder
d) trotz Untersagung aufdringlich Eigenwerbung oder Akquise gegenüber anderen Teilnehmern betreibt.
Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
(3) Bei berechtigtem Ausschluss besteht kein Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr; dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass der Veranstalterin durch die vorzeitige Beendigung der Teilnahme kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist. Beruhen der Ausschluss und eine Vertragsstrafe nach § 8 Abs. 3 auf demselben Verstoß, wird die einbehaltene Teilnahmegebühr bei der Bemessung der Vertragsstrafe berücksichtigt.
§ 13 Haftung
(1) Die Veranstalterin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von ihr übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Veranstalterin ausgeschlossen.
(4) Die Teilnahme am Rahmenprogramm ist freiwillig. Der Teilnehmer prüft eigenverantwortlich, ob er für die jeweilige Aktivität geeignet ist. Die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.
(5) Für Garderobe und mitgebrachte Gegenstände haftet die Veranstalterin nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
(6) Die Inhalte der Vorträge und Diskussionen werden sorgfältig ausgewählt, stellen jedoch keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der vermittelten Inhalte wird nicht übernommen. Für unternehmerische Entscheidungen, die der Teilnehmer auf Grundlage der Veranstaltungsinhalte trifft, übernimmt die Veranstalterin keine Verantwortung; die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 14 Veranstaltungen im Ausland
(1) Diese AGB gelten auch für Veranstaltungen außerhalb Deutschlands.
(2) Für gültige Reisedokumente, erforderliche Visa sowie die Einhaltung von Einreise-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Kann der Teilnehmer aus diesen Gründen nicht teilnehmen, gilt § 6.
(3) Am Veranstaltungsort geltende Rechtsvorschriften und Hausordnungen sind zu beachten.
§ 15 Datenschutz
(1) Die Veranstalterin verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmer zur Vertragsdurchführung und Veranstaltungsorganisation. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Veranstalterin, abrufbar auf der Website bzw. auf Anfrage erhältlich.
(2) Zur Förderung des Austauschs kann die Veranstalterin Name, Unternehmen und Funktion der Teilnehmer in Teilnehmerunterlagen aufnehmen, die ausschließlich den Teilnehmern und Referenten derselben Veranstaltung zugänglich gemacht werden; weitere Daten werden nur mit Einwilligung aufgenommen. Der Vertragspartner informiert die von ihm angemeldeten Teilnehmer hierüber; die Veranstalterin weist zusätzlich in den Teilnahmeinformationen vor der Veranstaltung darauf hin. Jeder Teilnehmer kann der Aufnahme in die Teilnehmerunterlagen jederzeit, auch bereits bei der Anmeldung, widersprechen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Teilnahmevertrag ist der Sitz der Veranstalterin (Esslingen am Neckar), sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Bei Vertragspartnern mit Sitz im Ausland gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe des Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO); außerhalb ihres Anwendungsbereichs gilt § 38 Abs. 2 ZPO, im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Luganer Übereinkommens dessen Art. 23; die Vereinbarung gilt insoweit nur, soweit die dort geregelten Formanforderungen erfüllt sind. Die Veranstalterin ist berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) haben Vorrang und bleiben auch formlos wirksam.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Verkaufsmakler Esslingen GmbH · Stand 28.08.2026
Stand: 2. September 2026